I.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flurstück Nr. 129/2 und 129/8 der Gemarkung L. . Das Flurstück Nr. 129/2 grenzt an die O.-Straße und ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das Flurstück Nr. 129/8 liegt, von der O.-Straße aus gesehen, hinter dem Flurstück Nr. 129/2 und wird zusammen mit dessen unbebauter Fläche einheitlich als Garten benutzt.
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