OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.10.2019
1 Ws 178/19
Normen:
GKG § 19; StPO § 464a; JVKostG § 3; JVKostO § 9; StPO § 455;
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Js 18/15

Kostentragungspflicht des Verurteilten hinsichtlich eines Gutachtens zur Haftfähigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 1 Ws 178/19

DRsp Nr. 2019/17253

Kostentragungspflicht des Verurteilten hinsichtlich eines Gutachtens zur Haftfähigkeit

Zur Kostentragungspflicht eines Verurteilten für ein Gutachten zur Haftfähigkeit. Die Auslagen für ein von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Prüfung der Haftverschonung nach § 455 StPO eingeholtes Haftfähigkeitsgutachten sind Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolge einer Tat i.S.d. § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO und damit vom Verurteilten nach § 465 Abs. 1 StPO zu tragende Verfahrenskosten (entgegen OLG Koblenz NStZ 1997, 256).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Mosbach vom 6. Dezember 2018 (32 VRs 22 Js 18/15) dahingehend abgeändert, dass lediglich 468,50 € Sachverständigenvergütung angesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Mosbach vom 25. April 2019 (1 KLs 22 Js 18/15) als unbegründet verworfen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 19; StPO § 464a; JVKostG § 3; JVKostO § 9; StPO § 455;

Gründe

I.