BAG - Beschluß vom 19.12.1991
2 AZN 466/91
Normen:
ArbGG § 72 a Abs. 1 ; BRTV-Bau § 12 Ziff. 1.1; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 436
NZA 1992, 425
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bochum (Urteil vom 6. März 1990 - 4 Ca 1170/89 -),
II. Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 4. März 1991 - 4 (9) Sa 564/90 -),

Kündigungsfristen für Arbeiter

BAG, Beschluß vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 2 AZN 466/91

DRsp Nr. 1995/10283

Kündigungsfristen für Arbeiter

»Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG 1979 kann nicht darauf gestützt werden, das Landesarbeitsgericht habe bei der Anwendung eines Tarifvertrages gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verstoßen (im Anschluß an BAGE 36, 241 = AP Nr. 21 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz).«

Normenkette:

ArbGG § 72 a Abs. 1 ; BRTV-Bau § 12 Ziff. 1.1; GG Art. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger war bei der Beklagten, einem Tiefbauunternehmen, welches ca. 100 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 6. Juli 1984 als Tiefbauhelfer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 3. Februar 1981 i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom 29. April 1988 Anwendung. Dort heißt es in § 12 BRTV-A Bau:

"Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Kündigungsfrist

1.1 Allgemeine Kündigungsfrist

Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von 6 Werktagen, nach 12monatiger Dauer von 12 Werktagen, gekündigt werden. Jedoch kann das Arbeitsverhältnis am Tage der Arbeitsaufnahme und an den beiden folgenden Arbeitstagen beiderseitig zum Schluß des Arbeitstages gekündigt werden, wenn die Kündigung spätestens bei Arbeitsbeginn erklärt wird.

..."