Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 18. Mai 2005 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 20. März 2018 anzuordnen, wird mit folgender Maßgabe abgelehnt: Änderungen des Bauablaufplans bis Mai 2019, die den Planvollzug betreffen und Außenwirkung haben, sind dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
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