BVerwG - Beschluss vom 05.07.2018
9 VR 1.18 (9 A 2.18)
Normen:
FStrG § 16a; FStrG § 17e Abs. 4; VerkPBG § 5 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5; BNatSchG § 44 Abs. 1;

Lauf der gesetzlichen Frist für einen Aussetzungsantrag bei der Änderung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses; Stützen eines Aussetzungsantrags auf Regelungen des Planänderungsbeschlusses i.R.d. Berührung von Rechten des Betroffenen

BVerwG, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 9 VR 1.18 (9 A 2.18)

DRsp Nr. 2018/10196

Lauf der gesetzlichen Frist für einen Aussetzungsantrag bei der Änderung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses; Stützen eines Aussetzungsantrags auf Regelungen des Planänderungsbeschlusses i.R.d. Berührung von Rechten des Betroffenen

Bei der Änderung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses handelt es sich für sich genommen um keine später eintretende Tatsache, die die gesetzliche Frist (§ 17e Abs. 4 FStrG bzw. § 5 Abs. 2 VerkPBG) für einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erneut in Gang setzt. Ein Aussetzungsantrag kann grundsätzlich nur auf solche Regelungen des Planänderungsbeschlusses gestützt werden, die Rechte des Betroffenen erstmals oder weitergehend als ursprünglich berühren.

Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 18. Mai 2005 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 20. März 2018 anzuordnen, wird mit folgender Maßgabe abgelehnt: Änderungen des Bauablaufplans bis Mai 2019, die den Planvollzug betreffen und Außenwirkung haben, sind dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

FStrG § 16a; FStrG § 17e Abs. 4; VerkPBG § 5 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5;