OLG Nürnberg - Endurteil vom 16.08.2022
3 U 29/22
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 06.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 542/21

Lauterkeit des Werbeprospekts eines DiscountersAusverkauf eines Artikels wegen des begrenzten Angebots schon am ersten TagNicht angemessene Bevorratung der beworbenen Waren (vorliegend verneint)

OLG Nürnberg, Endurteil vom 16.08.2022 - Aktenzeichen 3 U 29/22

DRsp Nr. 2022/12381

Lauterkeit des Werbeprospekts eines Discounters Ausverkauf eines Artikels wegen des begrenzten Angebots schon am ersten Tag Nicht angemessene Bevorratung der beworbenen Waren (vorliegend verneint)

Die angesprochenen Verkehrskreise entnehmen dem in einem Werbeprospekt eines Discounters enthaltenen Hinweis "Die im Handzettel abgebildeten Artikel sind nicht in allen Filialen erhältlich und können wegen des begrenzten Angebots schon am ersten Tag ausverkauft sein" ohne weitere Anhaltspunkte kein Eingeständnis des Werbenden für eine von vornherein nicht angemessene Bevorratung der beworbenen Waren. Vielmehr erkennen sie darin zum einen die Wiederholung der bereits an anderer Stelle des Prospekts erfolgten Hinweise, dass bestimmte Artikel nur in speziellen Filialen erhältlich sind, und zum anderen eine allgemeine Absicherung davor, dass Produkte trotz eigentlich angemessener Bevorratung aufgrund nicht vorhersehbarer Sonderumstände nicht überall und nicht über den gesamten beworbenen Zeitraum erhältlich sein können. Dieser Hinweis ist daher - wenn nicht bewiesen ist, dass der Werbende ein in dem Katalog aufgeführtes konkretes Produkt in einer Filiale in dem für die Werbung maßgeblichen Zeitraum tatsächlich nicht hinreichend vorrätig gehalten hat - nicht als unlauter anzusehen.

Tenor

1. 2. 3.