VGH Hessen - Beschluss vom 17.12.2018
9 A 2037/18.Z
Normen:
GG Art. 2; GG Art. 12; GG Art. 14; GG Art. 28 Abs. 2; BImSchG § 47; VwGO § 124; VwGO § 65 Abs. 2; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; UmwRG § 7 Abs. 2 S. 1; UVPG § 2 Abs. 7;
Fundstellen:
DÖV 2019, 370
NZV 2019, 200
ZUR 2019, 439
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1613/15

LUFTREINHALTEPLAN; BESCHEIDUNGSURTEIL; VERHÄLTNISMÄßIGKEIT ZONALER FAHRVERBOTE; STRECKENBEZOGENE FAHRVERBOTE; UMWELTVERBAND; KLAGEBEFUGNIS

VGH Hessen, Beschluss vom 17.12.2018 - Aktenzeichen 9 A 2037/18.Z

DRsp Nr. 2019/743

LUFTREINHALTEPLAN; BESCHEIDUNGSURTEIL; VERHÄLTNISMÄßIGKEIT ZONALER FAHRVERBOTE; STRECKENBEZOGENE FAHRVERBOTE; UMWELTVERBAND; KLAGEBEFUGNIS

1. Der Zulassungsantrag einer nach § 65 Abs. 2 VwGO beigeladenen Gemeinde in einem gegen das Land Hessen gerichteten Verfahren um die inhaltliche Fortschreibung eines Luftreinhalteplans ist jedenfalls dann statthaft, wenn nach den Entscheidungsgründen des damit angegriffenen Bescheidungsurteils neben der Verpflichtung zur Aufnahme verschiedener Verkehrsverbote auch die Verpflichtungen darin aufzunehmen sind, die die beigeladene Gemeinde unmittelbar in ihren Rechtspositionen betreffen und damit ihr Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG berühren. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Gemeinde durch den Luftreinhalteplan zur kurzfristigen Nach- oder Umrüstung der von ihr im öffentlichen Nahverkehr betriebenen Busflotte und zu einem bestimmten Parkraumbewirtschaftungskonzept verpflichtet werden soll.2. Durch die 2017 erfolgte Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes ist die Klagebefugnis für Umweltverbände erweitert und damit auch auf Luftreinhaltepläne ausgedehnt worden; des Rückgriffs auf eine prokuratorische Klagebefugnis bedarf es deshalb nicht mehr.