Auf Grund des § 34 c Abs. 3 der Gewerbeordnung und des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 16. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1465) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
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