Mängel des Architektenwerks; Prüffähigkeit der Honorarrechnung des Architekten
BGH, Urteil vom 22.01.1998 - Aktenzeichen VII ZR 259/96
DRsp Nr. 1998/3447
Mängel des Architektenwerks; Prüffähigkeit der Honorarrechnung des Architekten
»1. Ein Mangel des Architektenwerks kann vorliegen, wenn, gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung, übermäßiger Aufwand getrieben wird oder wenn die geschuldete Optimierung der Nutzbarkeit eines Gebäudes, beispielsweise Verhältnis Nutzflächen/Verkehrsflächen nicht erreicht wird. Vorgaben des Bauherrn insoweit sind auch dann verbindlich, wenn sie erst im Laufe des Planungsprozesses gemacht werden.2. Die Verweisung der HOAI auf die DIN 276 ist eine statische Verweisung auf die Fassung 1981. Liegt einer Architektenrechnung die DIN 276 in der Fassung von 1993 zugrunde, so ist sie deshalb in aller Regel nicht prüffähig.«