Anspruchsgrundlagen bei Sachmängeln am Bauwerk

Architektenvertrag als Werkvertrag

Nach allgemeiner Meinung ist ein Vertrag über die typischen Architektenleistungen nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Dies ist auch für Einzelleistungen, insbesondere die Bauleitung, in aller Regel anzunehmen (siehe Teil 14/3.3.9 m.w.N.). Die Anspruchsgrundlagen gegen den Architekten ergeben sich daher grundsätzlich aus den §§ 633 ff. BGB sowie aus den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (pvv), die in § 241 Abs. 2 BGB gesetzlich geregelt sind. Daneben können auch deliktische Ansprüche in Frage kommen, deren Darstellung jedoch an anderer Stelle erfolgt.

Die vertraglichen Anspruchsgrundlagen

1.
Beim Architektenvertrag ist die Problematik der Mängelrechte vor Abnahme nur von untergeordneter Bedeutung. Da Schadensersatz und Rücktritt keine spezifischen Mängelrechte sind, sondern auch bei der Verletzung fälliger Leistungspflichten im Erfüllungsstadium in Betracht kommen, ist die Frage der Abnahme im Wesentlichen beim Vorschuss von Bedeutung. Dieser kommt jedoch nur für solche Mängel der Architektenleistung in Betracht, die noch sinnvoll nachgebessert werden können. Hat sich der Mangel der Architektenleistung bereits im Bauwerk manifestiert, ist eine Nacherfüllung durch den Architekten regelmäßig nicht mehr möglich, so dass ein etwaiger Vorschussanspruch des Bauherrn ins Leere geht.