BGH - Urteil vom 15.05.2013
VII ZR 257/11
Normen:
BGB § 633 Abs. 2; BGB § 254;
Fundstellen:
BGHZ 197, 252
BauR 2013, 1468
MDR 2013, 902
NJW 2013, 2268
NJW 2013, 6
NZBau 2013, 519
VersR 2014, 114
ZfBR 2013, 654
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 36/08
OLG Hamm, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 35/09

Mangelhaftigkeit der von einem Tragwerksplaner für ein Gebäude erstellten Statik

BGH, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen VII ZR 257/11

DRsp Nr. 2013/16383

Mangelhaftigkeit der von einem Tragwerksplaner für ein Gebäude erstellten Statik

a) Die von einem Tragwerksplaner für ein Gebäude erstellte Statik ist mangelhaft, wenn sie den vereinbarten Zweck, die Standfestigkeit des Gebäudes unter Berücksichtigung des Baugrundes und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten, nicht erfüllt, weil sie die nach den konkreten Boden- und Grundwasserverhältnissen erforderlichen Maßnahmen nicht vorsieht.b) Den Auftraggeber trifft grundsätzlich die Obliegenheit, dem Tragwerksplaner die für die mangelfreie Erstellung der Statik erforderlichen Angaben zu den Bodenund Grundwasserverhältnissen zu machen. Hat er unzutreffende Angaben gemacht und ist deshalb die Statik mangelhaft, trifft den Auftraggeber für einen daraus entstehenden Schaden eine Mithaftung wegen Verschuldens gegen sich selbst.c) Hat der von dem Auftraggeber beauftragte planende Architekt die unzutreffenden Angaben gemacht, muss sich der Auftraggeber dessen Verschulden gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 3 wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. November 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 3 entschieden worden ist.