OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2020
10 A 1074/19
Normen:
BauNVO § 20 Abs. 1; BauNVO § 20 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2767/18

Materiell baurechtswidrige Aufstellung einer baurechtlich nicht genehmigten Saunabox; Maßgeblichkeit der Grundfläche der Saunabox als Bestandteil eines Wohnhauses; Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2020 - Aktenzeichen 10 A 1074/19

DRsp Nr. 2020/4398

Materiell baurechtswidrige Aufstellung einer baurechtlich nicht genehmigten Saunabox; Maßgeblichkeit der Grundfläche der Saunabox als Bestandteil eines Wohnhauses; Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 20 Abs. 1; BauNVO § 20 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.