VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.08.2022
10 S 2829/21
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; LVwVfG § 28 Abs. 1; LVwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3; BBodSchG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3006/20

Mindestanforderungen an die Anhörung vor einer Heranziehung als Handlungsstörer bzw. Verhaltensstörer zur Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2022 - Aktenzeichen 10 S 2829/21

DRsp Nr. 2022/12391

Mindestanforderungen an die Anhörung vor einer Heranziehung als Handlungsstörer bzw. Verhaltensstörer zur Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung

1. Die Mindestanforderungen an die Anhörung vor einer Heranziehung als Handlungs- bzw. Verhaltensstörer zur Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung sind nicht deswegen geringer, weil ein anderer Sanierungsverantwortlicher in Bezug auf das fragliche Verhalten bereits ausgiebig angehört wurde.2. Die Heilung eines Anhörungsmangels wird nicht schon allein dadurch bewirkt, dass dem Betroffenen nachträglich eine vollwertige Äußerungsmöglichkeit gegeben wird. Die Behörde muss sich vielmehr in einem weiteren Schritt auch mit den dabei vorgebrachten Argumenten auseinandersetzen sowie eine Entscheidung darüber treffen und dem Betroffenen mitteilen, ob sie den erlassenen Verwaltungsakt auch unter Berücksichtigung derselben aufrechterhält.3. Eine wirtschaftliche Identität, bei der trotz subjektiver Antragshäufung eine Streitwertaddition nach § 39 Abs. 1 GKG unterbleibt, liegt nicht schon dann vor, wenn sich mehrere Antragsteller gegen ihre gemeinsame Heranziehung als bodenschutzrechtlich sanierungsverantwortliche Handlungs- bzw. Verhaltensstörer wenden.

Tenor