OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.09.2024
Verg 16/24
Normen:
GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
Bundeskartellamt, vom 08.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen VK 2?35/24

missbräuchliche oder wettbewerbsbeeinträchtigende Anwendung der Rahmenvereinbarung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2024 - Aktenzeichen Verg 16/24

DRsp Nr. 2025/15092

missbräuchliche oder wettbewerbsbeeinträchtigende Anwendung der Rahmenvereinbarung

1. Einem Anbieter kann das erforderliche Interesse am Auftrag nicht abgesprochen werden, auch wenn er den Ausschluss seines Angebots nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV hingenommen hat. Der erstrebte Auftrag darf nicht mit dem Zuschlag im streitgegenständlichen, als vergaberechtswidrig gerügten Vergabeverfahren gleichgesetzt werden, sondern ist durch den konkreten Beschaffungsbedarf bestimmt. Von daher ist das erforderliche Interesse auch dann gegeben, wenn auf die Aufhebung des Vergabeverfahrens und die Chance zu einem verbesserten Angebot in einem neuen Vergabeverfahren spekuliert wird. 2. Grundsätzlich sind Bieterfragen keine Rügen. Auch wenn an den Inhalt einer Rüge keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, setzt eine ordnungsgemäße Rüge doch eine konkrete und deutliche vergaberechtliche Beanstandung voraus, so dass der öffentliche Auftraggeber erkennen kann, um welchen konkreten Verstoß es sich handelt, und dass von ihm die Beseitigung dieses Vergaberechtsfehlers verlangt wird. Es muss für das Vorliegen einer Rüge mithin hinreichend deutlich werden, welches konkrete Tun oder Unterlassen der Vergabestelle für rechtswidrig erachtet wird und es muss klar sein, dass es sich um eine Beanstandung handelt und nicht lediglich um Bieterfragen.