OLG Hamburg - Urteil vom 28.11.2019
15 U 29/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 4; BGB § 242; TMG § 13 Abs. 7; UWG § 3a; TMG § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
WRP 2020, 499
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 197/16

Missbräuchlichkeit der Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche bei einem BagatellverstoßFehlende Angabe des Registergerichts in einem ImpressumEindämmung der Verbreitung von Schadsoftware über Telemediendienste

OLG Hamburg, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 15 U 29/19

DRsp Nr. 2020/2786

Missbräuchlichkeit der Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche bei einem Bagatellverstoß Fehlende Angabe des Registergerichts in einem Impressum Eindämmung der Verbreitung von Schadsoftware über Telemediendienste

1. Zur Missbräuchlichkeit der Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche bei einem Bagatellverstoß, insbesondere nach bereits erfolgter Verpflichtung zur Unterlassung und nur versehentlichem "Stehenlassen" der Verletzung auf einer weiteren Internetseite (hier: Missbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG bzw. § 242 BGB bejaht). 2. § 13 Abs. 7 TMG stellt keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar. Die Norm beruht, anders als § 13 Abs. 1 TMG, deren marktverhaltensregelnde Qualität streitig ist, nicht auf der Datenschutzrichtlinie, sondern auf dem IT-Sicherheitsgesetz. Ihr Regelungszweck geht dahin, die Verbreitung von Schadsoftware über Telemediendienste sowie unerlaubte Zugriffe auf personenbezogene Daten einzudämmen und ist demnach generalpräventiver Art.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.04.2018, Az. 406 HKO 197/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.