OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.12.2018
2 M 82/18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; 18. BImSchV § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 397
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 758/17

Mitprägung des Charakters eines Wohngebietes durch Sportanlagen; Allgemeine Unzulässigkeit von Fußballsportanlagen für Training und Wettkampf mit Tribünen in einem allgemeinen Wohngebiet; Bildung eines Mittelwerts bei städtebaulichen Konflikten in Gemengelagen; Veränderung des Wasserabflusses als unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Rechte

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 2 M 82/18

DRsp Nr. 2019/2640

Mitprägung des Charakters eines Wohngebietes durch Sportanlagen; Allgemeine Unzulässigkeit von Fußballsportanlagen für Training und Wettkampf mit Tribünen in einem allgemeinen Wohngebiet; Bildung eines Mittelwerts bei städtebaulichen Konflikten in Gemengelagen; Veränderung des Wasserabflusses als unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Rechte

1. Auch Sportanlagen können den Charakter eines Gebiets mitprägen. Sie können dann nicht als "Fremdkörper" wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit ausgeklammert werden, wenn sie aufgrund ihrer Großflächigkeit sowie der von ihnen ausgehenden Emissionen in besonderem Maße die Eigenart der näheren Umgebung mitbestimmen.2. Fußballsportanlagen für Training und Wettkampf mit Tribünen und dergleichen sind in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig nicht zulässig.