Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 12 ff. ZPO unbeschadet der Tatsache, dass sich die örtliche Zuständigkeit im Einzelfall nach Sonderregelungen beurteilen kann.
Es lohnt sich, der Frage nachzugehen, ob ein örtlicher Gerichtsstand am Ort der Baustelle begründet werden kann.
Die Aussicht, zu Gerichtsterminen und möglicherweise auch zu Ortsterminen mit Sachverständigen u.U. mehrere weitere Reisen u.U. mit Übernachtungen (nicht in allen Fällen kommt eine Videoverhandlung in Betracht bzw. ist einer Partei eine solche zu empfehlen) unternehmen zu müssen, kann im Laufe des Verfahrens durchaus einen zusätzlichen Vergleichsdruck zu Lasten der "reisepflichtigen" Partei ausüben.
Außerdem kann es für den Klägervertreter von Vorteil sein, die zuständigen Richter und deren Eigenheiten und auch Rechtsauffassungen zu kennen.
Soweit nicht, wie gleich behandelt, eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde oder rügeloses Einlassen (u.U. auf der Grundlage einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien) stattfindet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 12 ff. ZPO.
Danach ist am Sitz der beklagten Partei immer eine örtliche Zuständigkeit begründet, außer in Fällen ausschließlicher Zuständigkeit, die wir bei einer Bauwerklohnklage nicht haben.
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