OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.06.2018
1 C 11757/17.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 13a; BauGB § 13b; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Möglichkeit der Überplanung von außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde liegenden Außenbereichsflächen durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung; Möglichkeit der Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren für die Festsetzung eines Mischgebietes

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 1 C 11757/17.OVG

DRsp Nr. 2018/8784

Möglichkeit der Überplanung von außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde liegenden Außenbereichsflächen durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung; Möglichkeit der Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren für die Festsetzung eines Mischgebietes

1. Außenbereichsflächen, die außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde liegen, können nicht durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB überplant werden.2. Das in § 13b BauGB geregelte Verfahren der Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren ist für die Festsetzung eines Mischgebietes ausgeschlossen.

Tenor

Der am 21. Februar 2017 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "A***" der Ortsgemeinde W*** wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Antragstellerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 13a; BauGB § 13b; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand