Architektenvertrag
zwischen
(vollständige und handelsregistermäßig richtige ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin)
– nachstehend Auftraggeberin genannt –
und
dem Architekturbüro
(folgt vollständige und ggf. handelsregistermäßig richtige ladungsfähige Anschrift)
– nachstehend Auftragnehmer genannt –
§ 1 Vorbemerkung; Vorliegen einer Planungsgrundlage
bzw. keine Planungsgrundlage
Dieser Vertrag basiert auf der Grundlage, dass der erste und wesentlichste Gegenstand eines Werkvertrags die Beschreibung des vom Auftragnehmer geschuldeten Erfolgs ist.
Die Beschreibung der geschuldeten Vertragsleistung in diesem Vertrag beruht
auf der vom Auftragnehmer erstellten Planungsgrundlage/den Planungsgrundlagen vom ....
wurde vom Auftraggeber selber vorgegeben, da eine Planungsgrundlage nicht erforderlich war
(Zutreffendes bitte ankreuzen).
Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die HOAI keine Leistungsbeschreibung für Architekten- oder Ingenieurleistungen darstellt, sondern eine, inzwischen nicht einmal mehr verbindliche Preisliste für den Fall, dass bestimmte (Grund-)Leistungen in Auftrag gegeben werden.
Die HOAI enthält sicher viele Leistungen bzw. deren Beschreibung, welche für die Durchführung von Bauvorhaben oft oder i.d.R. erforderlich sind.
Maßgeblich ist jedoch das, was der Auftraggeber zum gegebenen Zeitpunkt benötigt gem. § 650p Abs. 1 BGB.
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