OLG Celle - Urteil vom 14.08.2019
14 U 198/18
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
BauR 2019, 1957
MDR 2019, 1246
ZfBR 2020, 54
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 296/17

Honorarforderungen aus Ingenieurverträgen aus 2010 bis 2012Europarechtswidrigkeit der HOAIKeine Geltung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI

OLG Celle, Urteil vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 14 U 198/18

DRsp Nr. 2019/13200

Honorarforderungen aus Ingenieurverträgen aus 2010 bis 2012 Europarechtswidrigkeit der HOAI Keine Geltung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI

1. Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 [C 377/17] ist die Verbindlichkeit des HOAI -Preisrechts entfallen. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig. 2. Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) dient im Unterschied zu den privatrechtsgestaltenden Richtlinien nicht der Harmonisierung von bestimmten Rechtsgebieten des Privatrechts der einzelnen Mitgliedsstaaten, sondern zur Beseitigung von europarechtswidrigen Beschränkungen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit. Die Dienstleistungsrichtlinie unterscheidet sich von den herkömmlichen Richtlinien, die der Harmonisierung dienen, dadurch, dass sie wie das Primärrecht zugleich bestehende Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern und für die Dienstleistungsfreiheit beseitigen soll.