VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 15.09.1981
8 S 1153/81
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; BBauG § 1 Abs. 6; BBauG § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
BauR 1982, 238
BRS 38 Nr. 59
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 05.05.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 67/81

Nachbarwiderspruch nach bestandskräftiger Festsetzung der Verbreiterung bebaubarer Flächen; Regelungsgehalt des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 15.09.1981 - Aktenzeichen 8 S 1153/81

DRsp Nr. 2009/19127

Nachbarwiderspruch nach bestandskräftiger Festsetzung der Verbreiterung bebaubarer Flächen; Regelungsgehalt des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO

1. Zur Zulässigkeit einer planerischen Festsetzung, mit der der in einem Ortsbauplan alten Rechts ausgewiesene Baustreifen im Interesse einer baulichen Verdichtung des Baugebiets verbreitert worden ist. 2. Hat eine Festsetzung eines Bebauungsplans einen doppelwertigen Inhalt in dem Sinne, daß sie sich je nach der Interessenlage des betreffenden Eigentümers für diesen günstig oder ungünstig darstellt (hier: Verbreiterung bebaubarer Flächen), so kann es für das Gewicht der privaten Belange des betreffenden Eigentümers von Bedeutung sein, daß sich der Eigentümer gegen die Festsetzung im Planauslegungsverfahren nicht durch Geltendmachung von Bedenken und Anregungen gewandt hat.