OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.05.2021
10 B 688/21
Normen:
BauGB § 34;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 221/21

Nachweis des Verstoßes einer Baugenehmigung gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 10 B 688/21

DRsp Nr. 2021/8661

Nachweis des Verstoßes einer Baugenehmigung gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 16./17. Dezember 2020 beziehungsweise 19. Februar 2021 für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit zehn Wohneinheiten, eines Doppelparklifts und einer Fertiggarage auf dem Grundstück L. Straße 16a/16b in N. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Die Baugenehmigung verstoße insbesondere nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt seien.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.