OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.03.2023
6 B 1299/22
Normen:
StudO BA § 19 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; VwVfG NRW § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 569/22

Nachweis einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit eines Prüflings im Einzelfall durch ein amtsärztliches oder polizeiärztliches Zeugnis; Verpflichtung der Prüfungsbehörde zur vorläufigen Zulassung des Prüflings zur Wiederholungsprüfung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2023 - Aktenzeichen 6 B 1299/22

DRsp Nr. 2023/4948

Nachweis einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit eines Prüflings im Einzelfall durch ein amtsärztliches oder polizeiärztliches Zeugnis; Verpflichtung der Prüfungsbehörde zur vorläufigen Zulassung des Prüflings zur Wiederholungsprüfung

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners, den das Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zulassung des Antragstellers zur Wiederholungsprüfung verpflichtet hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StudO BA § 19 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; VwVfG NRW § 39 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bieten keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern.