OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.12.2018
10 B 1430/18
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 894/18

Neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretende nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 10 B 1430/18

DRsp Nr. 2018/18699

Neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretende nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

Die nach den Bestimmungen der §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Denn die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. September 2017 nebst Befreiungsbescheid vom 19. September 2017 anzuordnen. Auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt.