Neue Regelungen zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ab 29.07.2014

Am 29.07.2014 ist das "Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" in Kraft getreten, mit dem die Richtlinie 2011/07 der Europäischen Union zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in nationales Recht umgesetzt wurde. Die nachstehenden Neuregelungen sind nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.2014 geschlossen wurden (EGBGB 5. Teil Art. 229, § 34).

Das Gesetz hat zum Ziel, insbesondere zum Schutz von kleinen und mittleren Unternehmen die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr zu verbessern. Dies soll zum einen durch die Verschärfung der Verzugsfolgen und zum anderen durch die Einschränkung der Vertragsfreiheit der Parteien bei Vereinbarung über die Fälligkeit und den Verzugseintritt erfolgen. Weiterhin regelt das Gesetz, dass Bestimmungen in AGB unzulässig sind, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung der Zahlungsforderungen des Vertragspartners vorbehält.

Zu den Änderungen im Einzelnen:

Geltungsbereich

Die neuen Regelungen gelten nur im Geschäftsverkehr von Unternehmen untereinander. Verbrauchergeschäfte sind nicht betroffen. Nach dem neu gefassten § 13 BGB versteht man dabei unter einem Verbraucher "jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können".