BVerfG - Beschluss vom 23.07.2020
2 BvR 939/20
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; AsylG § 71 Abs. 4; ZPO § 438 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 122/20
VG Leipzig, vom 03.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 122/20

Einschränken der Aufklärungspflicht des Gerichts in einem Eilverfahren nach Ablehnung eines Asylfolgeantrags; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei drohender Verfolgung in Dagestan wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Vorlage der Vorladung der Sicherheitsbehörden als neues Beweismittel

BVerfG, Beschluss vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 939/20

DRsp Nr. 2020/11327

Einschränken der Aufklärungspflicht des Gerichts in einem Eilverfahren nach Ablehnung eines Asylfolgeantrags; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei drohender Verfolgung in Dagestan wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Vorlage der Vorladung der Sicherheitsbehörden als neues Beweismittel

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin ... wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; AsylG § 71 Abs. 4; ZPO § 438 Abs. 1;

[Gründe]

I.

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und lebte zuletzt in Dagestan (Nordkaukasus). Er reiste nach eigenen Angaben zusammen mit seiner Ehefrau im Juli 2013 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22. August 2013 stellten sie Asylanträge. Zur Begründung trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung festgenommen und verhört worden sei. Dabei sei er geschlagen und mit dem Tod bedroht worden.