OLG Celle - Urteil vom 12.02.2020
14 U 178/19
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 10
NJW 2020, 1379
NJW-RR 2020, 506
r+s 2021, 303
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 23.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 264/17

Niederschlagung von GerichtskostenAufforderungen zur Überprüfung einer unrichtigen RechtsauffassungProvokation einer begründeten Berufung

OLG Celle, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 14 U 178/19

DRsp Nr. 2020/3451

Niederschlagung von Gerichtskosten Aufforderungen zur Überprüfung einer unrichtigen Rechtsauffassung Provokation einer begründeten Berufung

Ein schwerer Verfahrensverstoß, der gemäß § 21 GKG eine Niederschlagung der Gerichtskosten rechtfertigt, ist zu bejahen, wenn mehrere Aufforderungen zur Überprüfung einer unrichtigen Rechtsauffassung missachtet werden und eine Partei hierdurch in eine begründete Berufung getrieben wird.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. August 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden [8 O 264/17] teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Formulierung "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." ersatzlos gestrichen wird und die Kostenentscheidung wie folgt lautet:

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 3.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1;

Gründe:

(§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO):

I.