VGH Bayern - Urteil vom 12.04.2023
15 N 22.1678
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 2 S. 1; BauGB § 8; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
D_V 2023, 1065

Geltendmachen eines Verstoßes gegen das interkommunale Abwägungsgebot durch die Nachbargemeinde; Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Gailenbacher Mühle mit Grünordnungsplan; Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Belange des Verkehrs und der Erschließung

VGH Bayern, Urteil vom 12.04.2023 - Aktenzeichen 15 N 22.1678

DRsp Nr. 2023/5995

Geltendmachen eines Verstoßes gegen das interkommunale Abwägungsgebot durch die Nachbargemeinde; Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan "Gailenbacher Mühle" mit Grünordnungsplan; Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Belange des Verkehrs und der Erschließung

Wählt der Plangeber das Instrument der "normalen" Angebotsplanung nach §§ 8 ff. BauGB, muss er grundsätzlich von einer maximalen Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans ausgehen und darf sich bei der Ermittlung und der Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, nicht auf den vorhandenen Bestand oder eine bereits konkretisierte Betriebsansiedelung beschränken.

Tenor

I.

Der am 10. März 2022 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. E5 "Gailenbacher Mühle" mit Grünordnungsplan der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 2 S. 1; BauGB § 8; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. E5 "Gailenbacher Mühle" mit Grünordnungsplan der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 10. März 2022.