VGH Bayern - Urteil vom 01.09.2022
15 N 21.2289
Normen:
VwGO § 47 Abs. 5; BauGB § 1a Abs. 3 S. 1-2 und S. 4;
Fundstellen:
D_V 2023, 221
NVwZ-RR 2023, 134

Normenkontrollantrag eines Eigentümers gegen in einem Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsflächen und Ersatzflächen auf seinem Grundstück; Ermittlung und Bewertung der für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange

VGH Bayern, Urteil vom 01.09.2022 - Aktenzeichen 15 N 21.2289

DRsp Nr. 2022/13618

Normenkontrollantrag eines Eigentümers gegen in einem Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsflächen und Ersatzflächen auf seinem Grundstück; Ermittlung und Bewertung der für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange

Dem Normenkontrollgericht steht gem. § 47 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nicht die Kompetenz zu, lediglich die Unvereinbarkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans - hier: zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gem. § 1a Abs. 3 BauGB - mit bestimmten rechtlichen Vorgaben festzustellen und die planende Gemeinde zur Fehlerheilung innerhalb einer bestimmten Frist zu verpflichten.

Tenor

I.

Der am 27. August 2021 erneut bekanntgemachte Bebauungs- und Grünordnungsplan Baugebiet "R****** ****" der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 5; BauGB § 1a Abs. 3 S. 1-2 und S. 4;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit einem Normenkontrollantrag gegen in einem Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzflächen auf einem ihm gehörigen Grundstück.