VGH Bayern - Urteil vom 10.08.2020
15 N 19.1377
Normen:
BauGB § 2 Abs. 3; BNatSchG § 44;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 18750

Normenkontrollantrag eines Umweltverbands gegen einen Windpark; Normenkontrollstreit um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Festsetzungen für drei Windenergieanlagen; Anforderungen an die planende Gemeinde hinsichtlich einer bereits umfassend im Verfahren der Bauleitplanung erfolgenden artenschutzrechtlichen Prüfung; Ermittlungs- und Bewertungsdefizitbezüglich kollisionsgefährdeter Vögel

VGH Bayern, Urteil vom 10.08.2020 - Aktenzeichen 15 N 19.1377

DRsp Nr. 2020/11950

Normenkontrollantrag eines Umweltverbands gegen einen Windpark; Normenkontrollstreit um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Festsetzungen für drei Windenergieanlagen; Anforderungen an die planende Gemeinde hinsichtlich einer bereits umfassend im Verfahren der Bauleitplanung erfolgenden artenschutzrechtlichen Prüfung; Ermittlungs- und Bewertungsdefizitbezüglich kollisionsgefährdeter Vögel

Soll mit einem (hier vorhabenbezogenen) Bebauungsplan, der - zugeschnitten auf die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung - ganz konkrete Festsetzungen zu den Standorten und der Höhe der einzelnen Anlagen eines Windparks regelt, die artenschutzrechtliche Prüfung bereits umfassend im Verfahren der Bauleitplanung erfolgen, unterliegt die planende Gemeinde über § 2 Abs. 3 BauGB hinsichtlich der Methodik der Ermittlung, Prüfung und Bewertung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG denselben Anforderungen wie die Genehmigungsbehörde.

Tenor

I.

Der am 19. Juli 2018 bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Nr. 67 "Windpark S* ..." der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.