VGH Bayern - Beschluss vom 17.12.2018
15 N 16.2373, 15 N 17.1598
Normen:
VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 4; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BauGB § 215 Abs. 1; BauNVO § 13; BauNVO § 19 Abs. 3;

Normenkontrolle gegen den Erlass eines Bebauungsplans mit der Festsetzung von Einzelhandelsnutzungen; Auswirkungen der Bauplanung auf benachbarte Versorgungsbereiche und auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept

VGH Bayern, Beschluss vom 17.12.2018 - Aktenzeichen 15 N 16.2373, 15 N 17.1598

DRsp Nr. 2019/4630

Normenkontrolle gegen den Erlass eines Bebauungsplans mit der Festsetzung von Einzelhandelsnutzungen; Auswirkungen der Bauplanung auf benachbarte Versorgungsbereiche und auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept

Soweit beim Erlass eines Bebauungsplans mit der Festsetzung von Einzelhandelsnutzungen die Erhaltung und Entwicklung benachbarter zentraler Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) sowie die Ergebnisse eines speziell hierzu von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) zu berücksichtigen sind, ist die planende Gemeinde mit Blick auf § 2 Abs. 3 BauGB, § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB gehalten, auch kumulative Auswirkungen einer parallelen Bauleitplanung sowie ggf. sonstige Umstände, die zwischen der Einholung eines Marktgutachtens und dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan eingetreten sind und die städtebauliche Auswirkungen aufgrund einer eventuellen Kaufkraftumverteilung im Untersuchungsgebiet haben können, hinreichend zu ermitteln und zu beurteilen sowie mit dem gebotenen Gewicht in die Abwägung einzubeziehen.

Tenor

I.

Der am 19. September 2016 bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr ... der Stadt ... ist unwirksam

II.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

III. IV.