VGH Bayern - Urteil vom 27.07.2020
15 N 18.2671
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20649

Ermittlung und Abwägung der für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange i.R.d. Festsetzung eines Weges als öffentliche Verkehrsfläche

VGH Bayern, Urteil vom 27.07.2020 - Aktenzeichen 15 N 18.2671

DRsp Nr. 2020/13086

Ermittlung und Abwägung der für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange i.R.d. Festsetzung eines Weges als öffentliche Verkehrsfläche

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;

Tatbestand

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den (wiederholt und zuletzt) am 17. August 2018 von der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan A. 129 "Am Eichenhain", der (teilweise) den bisher bestehenden Bebauungsplan AM 8A "Am Galgenberg" vom 4. Juli 1970 (in Gestalt seiner 1. Änderung vom 28.11.1986) ersetzt.