Notwendiger Inhalt der Beitrittsschrift

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat der Beitrittsschriftsatz zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;

2.

die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;

3.

die Erklärung des Beitritts.

Zielsetzung des Beitrittsschriftsatzes

Darüber hinaus gelten gern. § 70 Abs. 2 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze gem. §§ 130 ff. ZPO. Wenn auch als Soll-Vorschrift, sollen stets die Angaben enthalten sein, die § 130 ZPO fordert. Aus diesem Grunde sind neben der exakten Parteibezeichnung auch zweckmäßigerweise der Streitgegenstand anzugeben, Anträge anzukündigen, anspruchsbegründende Behauptungen darzustellen, den Erklärungen der Gegenseite entgegenzutreten sowie die maßgeblichen Beweismittel anzugeben. Aus diesem Grunde wurde etwa in dem hier erörterten Musterfall u.a. ein entsprechender Antrag aufgenommen sowie die zur Unterstützung der Hauptpartei dienenden Sachverhaltsdarstellungen vorgenommen und unter Beweis gestellt. Im Hinblick auf die etwaige Kostentragungspflicht des Gegners der Hauptpartei (nachstehend Teil 8/3.4.5) empfiehlt es sich auch in diesem Zusammenhang, den Antrag auf Sicherheitsleistung durch Bürgschaftsgestellung, wie im Beispielfall, aufzunehmen.

Glaubhaftmachung