VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.09.2002
8 S 1046/02
Normen:
BauGB § 9 Abs. 3 § 214 ; LBauO § 74 Abs. 1, Abs. 7 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 778

Örtliche Bauvorschriften - Dachgestaltung, Flachdach, Abwägung, Planerhaltung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 8 S 1046/02

DRsp Nr. 2007/12389

Örtliche Bauvorschriften - Dachgestaltung, Flachdach, Abwägung, Planerhaltung

»1. Bei Erlass örtlicher Bauvorschriften ist eine Abwägungsentscheidung zu treffen, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. 2. Die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB finden jedenfalls auch auf solche örtliche Bauvorschriften Anwendung, die zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden.«

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 3 § 214 ; LBauO § 74 Abs. 1, Abs. 7 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller, denen drei mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke im Satzungsgebiet gehören, wenden sich gegen die Ortsbausatzung "Frauenberg II/01" der Antragsgegnerin vom 24.9.2001.