VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 22.04.2002
8 S 177/02
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 9 Abs. 4 ; LBauO § 74 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 81
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 11.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1038/01

Örtliche Bauvorschriften; Bebauungsplan; Zusammenfassung; Abwägungsgebot; Bestimmtheit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2002 - Aktenzeichen 8 S 177/02

DRsp Nr. 2007/12444

Örtliche Bauvorschriften; Bebauungsplan; Zusammenfassung; Abwägungsgebot; Bestimmtheit

»1. Die Änderung der LBO zum 1.1.1996, nach der örtliche Bauvorschriften nicht mehr als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden können, hindert die Gemeinden nicht daran, einen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften äußerlich in einer Satzung zusammen zu fassen. 2. Die in einer örtlichen Bauvorschrift getroffene Regelung, nach der für die Dachdeckung nur kleinteilige Ziegel oder Dachsteine von roter bis rotbrauner Farbe zulässig sind, ist nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Akten keinen Hinweis darauf enthalten, dass sich der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über diese Regelung mit den von ihr berührten öffentlichen und privaten Belangen abwägend befasst hat. 3. Zur Frage der Bestimmtheit einer solchen Regelung.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 9 Abs. 4 ; LBauO § 74 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine Anordnung, das Dach ihres Hauses in einer anderen Farbe einzudecken.