OLG Düsseldorf - 20.12.1991 (22 U 145/91) - DRsp Nr. 1997/2299
OLG Düsseldorf, vom 20.12.1991 - Aktenzeichen 22 U 145/91
DRsp Nr. 1997/2299
Aus der Bezifferung der geschätzten Herstellungskosten in der Honorarvereinbarung kann nicht die Verpflichtung des Architekten zur Einhaltung eines Baukostenlimits entnommen werden; vielmehr spricht die Nichterwähnung einer solch bedeutsamen Pflicht im Architektenvertrag gegen deren Vereinbarung.