OLG Frankfurt/Main - 04.12.1991 (17 W 18/91) - DRsp Nr. 1993/1873
OLG Frankfurt/Main, vom 04.12.1991 - Aktenzeichen 17 W 18/91
DRsp Nr. 1993/1873
Zum rechtlichen Interesse gem. § 485 Abs. 2: Kein besonderes Beschleunigungsbedürfnis erforderlich.Durch die Einfügung des Abs. 2 in § 485ZPO soll die außergerichtliche Streitbeilegung gefördert werden. Dieser Zweck der Neuregelung kann sinnvoll nur durch eine Erleichterung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gegenüber dem bisherigen Beweissicherungsverfahren erreicht werden. Deshalb ist es nicht sinnvoll, für die Beweissicherung gem. § 485 Abs. 2ZPO zusätzlich noch das Beschleunigungsbedürfnis gem. § 485 Abs. 1ZPO zu verlangen.* * *Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Reinhold Becker, Köln)