OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 09.12.1991
6 Ws (Kart) 14/91
Normen:
OWiG § 30 Abs. 1, § 84 Abs. 1, § 130 Abs. 2 S. 1; StPO §§ 206a, 264;
Fundstellen:
NJW 1992, 2777

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 09.12.1991 (6 Ws (Kart) 14/91) - DRsp Nr. 1994/9663

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 09.12.1991 - Aktenzeichen 6 Ws (Kart) 14/91

DRsp Nr. 1994/9663

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt stets eine einheitliche Aufsichtspflichtverletzung vor, wenn das vertretungsberechtigte Organ einer Gesellschaft allgemeine, umfassende und nicht für eine einzelne Niederlassung geltende Organisationsmaßnahmen zur Verhinderung von Kartellabsprachen unterläßt. Kommt es infolge einer solchen allgemeinen Aufsichtspflichtverletzung zu Kartellverstößen in mehreren Niederlassungen des Unternehmens, liegt daher grundsätzlich nur eine Tat i.S. des § 264 StPO vor. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bestimmte Aufsichtsmaßnahmen unterlassen werden, die für eine spezielle Niederlassung angezeigt waren. Besteht aber der Vorwurf nach § 130 OWiG darin, daß das Organ des Unternehmens keinerlei Aufsichtsmaßnahmen ergriffen hat, um Submissionsabsprachen zu verhindern, so umfaßt dieser Vorwurf notwendigerweise auch den Vorwurf, gegenüber einer bestimmten Niederlassung (trotz der bekannten Geneigtheit zu Submissionskartellen im Bereich dieser Niederlassung) untätig geblieben zu sein. Wird das Organ wegen des Fehlens allgmeiner Vorkehrungen zu einem Ordnungsgeld verurteilt, kann es mithin nicht noch einmal zu einem Ordnungsgeld verurteilt werden, weil - bezogen auf eine bestimmte Niederlassung - Aufsichtsmaßnahmen in besonderem Maße notwendig gewesen wären.

Normenkette:

OWiG § 30 Abs. 1, § 84 Abs. 1, § 130 Abs. 2 S. 1;