OLG Hamm - 16.10.1985 (24 U 24/86) - DRsp Nr. 1996/17236
OLG Hamm, vom 16.10.1985 - Aktenzeichen 24 U 24/86
DRsp Nr. 1996/17236
Wenn beide Vertragsteile wissen, daß die Durchführung des Bauvorhabens insgesamt von der Klärung noch offener Fragen abhängt, ist der Vertrag im Zweifel dahin auszulegen, daß dem Architekten unbedingt nur diejenigen Arbeiten zu übertragen sind, die zur Klärung dieser Fragen notwendig sind, die weiteren Arbeiten jedoch nur unter einer aufschiebenden Bedingung (hier Grundstückserwerb).