Nach OLG Hamm, MDR 1992, 378 = NJW-RR 1992, 468, 469, stellt eine Bauvoranfrage eines Architekten, der zugleich als Makler des betroffenen Grundstückes auftritt, eine Aquisitionstätigkeit dar, siehe weiterhin zur Abgrenzung der werbenden Tätigkeit zu vergütungspflichtigen Planungsleistungen: OLG Hamm, NJW-RR 1990, 91 = MDR 1990, 244.
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