OLG Köln vom 19.12.1991
18 U 92/91
Normen:
BGB § 638 ;
Fundstellen:
BauR 1992, 803
NJW-RR 1992, 1173
ZfBR 1992, 130, 279

OLG Köln - 19.12.1991 (18 U 92/91) - DRsp Nr. 1996/17467

OLG Köln, vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 18 U 92/91

DRsp Nr. 1996/17467

Gehört zu dem Werk, daß der Architekt zu erbringen hat, auch die Objektbetreuung (Leistungsphase 9 des § 15 HOAI), so ist das versprochene Werk erst mit dem Abschluß aller dieser Arbeiten hergestellt und erst dann kann das Werk abgenommen werden. In diesem Fall kann der Architekt ein abnahmefähiges Werk erst anbieten, wenn sämtliche Gewährleistungsfrist abgelaufen sind. Das hat zur Konsequenz, daß a) sich der Anspruch des Architekten auf Abnahme seiner Leistung und sein Anspruch auf das restliche Honorar bis zur Beendigung dieses Zeitraums hinausschiebt, und daß b) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Architekten wegen mangelhafter Planung u.U. noch Jahre nach Fertigstellung des Bauwerks nicht zu laufen beginnt, weil der Architekt die vergleichsweise gering dotierte Objektbetreuung übernommen hat.