OLG München - 20.10.1981 (25 W 1958/81) - DRsp Nr. 1996/17650
OLG München, vom 20.10.1981 - Aktenzeichen 25 W 1958/81
DRsp Nr. 1996/17650
Die Ausnahmezuständigkeit des Amtsgerichts für Beweissicherungsmaßnahmen (z.B. Anhörung des Sachverständigen oder Entscheidung über das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit) endet spätestens, wenn mit der Anordnung der Aktenbeiziehung die Beweisverwertung des Beweissicherungsverfahrens im Hauptsacheprozeß eingeleitet wird. Die Zuständigkeit auch für weitere Beweissicherungsmaßnahmen fällt von diesem Zeitpunkt dem Gericht der Hauptsache an.