VG Berlin, vom 22.03.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 11.73
OVG Berlin, vom 03.10.1975 - Vorinstanzaktenzeichen II B 35.74
Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße; Überörtlicher und innerörtlicher Durchgangsverkehr; Begriff der Erforderlichkeit; Verkehrsimmissionen; Billigkeitserlaß
BVerwG, Urteil vom 24.11.1978 - Aktenzeichen IV C 18.76
DRsp Nr. 2009/19428
Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße; Überörtlicher und innerörtlicher Durchgangsverkehr; Begriff der Erforderlichkeit; Verkehrsimmissionen; Billigkeitserlaß
1. § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG ist auf Straßen, die keine Ortsdurchfahrten einer Bundesstraße sind, aber infolge der Aufnahme überörtlichen Durchgangsverkehrs vergleichbare Funktionen erfüllen, nicht entsprechend anzuwenden.2. Zusätzliche Fahrspuren, die nur wegen des überörtlichen oder eines ungewöhnlich starken innerörtlichen Durchgangsverkehrs angelegt sind, sind nicht zur Erschließung der Bauflächen im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG "erforderlich" (im Anschluß an das Urteil vom 8. August 1975 - BVerwG IV C 74.73, Buchholz 406.11 § 127 Nr. 22). Was sich in diesem Sinne bereits über § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG aufwandsmindernd auswirken kann, scheidet voraussetzungsgemäß als Rechtfertigung für einen Billigkeitserlaß nach § 135 Abs. 5 BBauG aus.3. § 135 Abs. 5 BBauG ermöglicht den Beitragserlaß nur in atypischen Fällen; die Zunahme von Verkehrsimmissionen nach erfolgtem Straßenausbau ist in der Regel nicht in diesem Sinne atypisch (im Anschluß an das Urteil vom 18. November 1977 - BVerwG IV C 104.74 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 10).