VGH Bayern - Beschluss vom 11.05.2020
1 NE 20.333
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 14 Abs. 1; BauNVO § 6a;

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Veränderungssperre; Mindestanforderungen an eine Veränderungssperre hinsichtlich des Inhalts der beabsichtigten Planung; Fehlende Erkennbarkeit des zukünftigen Bebauungsplans

VGH Bayern, Beschluss vom 11.05.2020 - Aktenzeichen 1 NE 20.333

DRsp Nr. 2020/7597

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Veränderungssperre; Mindestanforderungen an eine Veränderungssperre hinsichtlich des Inhalts der beabsichtigten Planung; Fehlende Erkennbarkeit des zukünftigen Bebauungsplans

Tenor

I.

Die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des Bebauungsplans "O..." der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 19. Dezember 2019, wird vorläufig außer Kraft gesetzt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 14 Abs. 1; BauNVO § 6a;

Gründe

I.