Die Antragsteller haben ein berechtigtes Interesse, dass über ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Sache entschieden wird. Der Rücknahmebescheid vom 4.3.2002 hat für die Antragsteller belastende Wirkung. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner die Baugenehmigung vom 23.5.2001 zurückgenommen. Aus dieser Baugenehmigung können die Antragsteller Rechte herleiten, denn sie ist wirksam und entgegen der Annahme des VG nicht nichtig.
Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. §
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