OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2002
7 B 1058/02
Normen:
VwVfG NRW § 44 ; BauPrüfVO § 4 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 80
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 721/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2002 (7 B 1058/02) - DRsp Nr. 2008/1152

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2002 - Aktenzeichen 7 B 1058/02

DRsp Nr. 2008/1152

»Eine Baugenehmigung ist nicht allein deshalb nichtig, weil sie vom Bauherrn eingereichte Bauvorlagen umfasst, die vorhandene, aber nicht genehmigte Bausubstanz als Bestand kennzeichnen.«

Normenkette:

VwVfG NRW § 44 ; BauPrüfVO § 4 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Antragsteller haben ein berechtigtes Interesse, dass über ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Sache entschieden wird. Der Rücknahmebescheid vom 4.3.2002 hat für die Antragsteller belastende Wirkung. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner die Baugenehmigung vom 23.5.2001 zurückgenommen. Aus dieser Baugenehmigung können die Antragsteller Rechte herleiten, denn sie ist wirksam und entgegen der Annahme des VG nicht nichtig.

Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW). Die Baugenehmigung vom 23.5.2001 leidet an keinem in diesem Sinne offenkundigen Mangel. Andere Nichtigkeitsgründe (vgl. § 44 Abs. 2 VwVfG NRW) kommen ohnehin nicht in Betracht.