OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2002
7 B 918/02
Normen:
BauGB § 15 ; BauGB § 35 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NuR 2003, 54
UPR 2002, 40
ZUR 2003, 52
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 483/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2002 (7 B 918/02) - DRsp Nr. 2004/10023

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2002 - Aktenzeichen 7 B 918/02

DRsp Nr. 2004/10023

»1. Beabsichtigt die Gemeinde, durch einen einfachen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone für Windenergieanlagen zum Schutz des Landschaftsbilds restriktiv zu steuern (hier: vorgesehene Beschränkung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen auf 100 m Höhe), kann eine solche Bebauungsplanung mit der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB gesichert werden. 2. Bei der weiteren Abwicklung der Bebauungsplanung hat die Gemeinde konkret abwägend zu prüfen, ob die zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen der ausgeschlossenen Windenergieanlagen auf den betroffenenen Landschaftsraum so gewichtig sind, dass sie die vorgesehene Einschränkung der vom Flächennutzungsplan vorgegebenen Errichtungsmöglichkeiten von Windenergieanlagen gerechtfertigt erscheinen lassen; sie hat ferner zu prüfen, ob im Ergebnis eine Umsetzung des Flächennutzungsplans etwa unter wirtschaftlichen Aspekten faktisch unterlaufen wird.«

Normenkette:

BauGB § 15 ; BauGB § 35 Abs. 3 ;

Gründe:

Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § Abs. Satz 6 beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das VG zu Unrecht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners abgelehnt hat.