Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § Abs. Satz 6 beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das VG zu Unrecht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners abgelehnt hat.
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