OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2002
7 B 924/02
Normen:
BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 18 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1844
ZUR 2003, 28
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 680/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2002 (7 B 924/02) - DRsp Nr. 2004/10024

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2002 - Aktenzeichen 7 B 924/02

DRsp Nr. 2004/10024

»1. Wird auf dem Flachdach eines Wohngebäudes eine Mobilfunkanlage (hier bestehend aus zwei Antennenmasten mit ca. 7 m Höhe und einer Technikkabine mit einer Grundfläche von 2,70 x 2,70 m sowie einer Höhe von 2,70 m) aufgebracht, handelt es sich um eine nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Gebäudes zu gewerblichen Zwecken. 2. Wird diese Nutzungsänderung ohne die erforderliche Baugenehmigung vorgenommen, kann die Bauaufsichtsbehörde ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot erlassen.«

Normenkette:

BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 18 ;

Gründe:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war abzulehnen, weil bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass die angegriffene Nutzungsuntersagungsverfügung einschließlich der ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig ist.

Die strittige Nutzungsuntersagungsverfügung ist ausschließlich auf die formelle Illegalität der Mobilfunkstation gestützt. Diese Einschätzung ist zu Recht erfolgt, denn die ohne Baugenehmigung errichtete Mobilfunkstation ist baugenehmigungspflichtig.