OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2002 10 B 939/02
Normen:
VwVfG § 37 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 674
DÖV 2003, 385
NVwZ-RR 2003, 480
UPR 2003, 317
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 244/02
OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2002 (10 B 939/02) - DRsp Nr. 2004/10022
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2002 - Aktenzeichen 10 B 939/02
DRsp Nr. 2004/10022
»1. Sind für eine Windenergieanlage verschiedene Betriebsweisen mit unterschiedlich hohen Schallleistungspegeln möglich, so muss die Baugenehmigung für die Windenergieanlage die genehmigte Betriebsweise regeln.2. Die Begrenzung der zulässigen Schallimmissionen in einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage ist als bloße Zielvorgabe allein noch nicht geeignet, ausreichenden Nachbarschutz gegen Schallimmissionen sicherzustellen. Vielmehr muss auch gewährleistet sein, dass die Schallimmissionsgrenzwerte ab Beginn der Inbetriebnahme der Anlage tatsächlich eingehalten werden.«
Normenkette:
VwVfG § 37 Abs. 1 ;
Gründe:
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