OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.07.2002
10 A 2220/02
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 1 ; BauO NRW § 61 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 66
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 6628/99

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.07.2002 (10 A 2220/02) - DRsp Nr. 2008/1150

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 10 A 2220/02

DRsp Nr. 2008/1150

»1. Nebenanlagen zur Kleintierhaltung im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind in einem reinen Wohngebiet nur zulässig, wenn die Tierhaltung, der sie dienen, in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt (BVerwG, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 B 165.93 -, BRS 55 Nr. 51). 2. Für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Kleintierhaltung in einem reinen Wohngebiet im vorgenannten Sinne üblich ist, ist regelmäßig eine typisierende Betrachtung maßgeblich, die neben der Art der in den Nebenanlagen gehaltenen Tiere auch deren Zahl und das damit jeweils verbundene Störpotenzial berücksichtigt. Im Einzelfall kann unter Umständen die Üblichkeit der Kleintierhaltung abweichend von der typisierenden Betrachtung bejaht werden, wenn eine konkrete Betrachtung ergibt, dass in der Nachbarschaft vergleichbare Nutzungen vorhanden sind und sich die Bewohner des Baugebiets damit abgefunden haben.«

Normenkette:

BauNVO § 14 Abs. 1 ; BauO NRW § 61 Abs. 1 ;

Gründe:

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).