OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2002
7 B 326/02
Normen:
VwVfG § 48 Abs. 1 ; BauNVO (1977) § 8 ;
Fundstellen:
UPR 2003, 157
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 67/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2002 (7 B 326/02) - DRsp Nr. 2004/10034

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 7 B 326/02

DRsp Nr. 2004/10034

»1. Wird eine Baugenehmigung mit der Begründung zurückgenommen, sie sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Rücknahme "ex tunc" erfolgt ist; dies gilt umso mehr, wenn die Rücknahme veranlasst ist durch einen Nachbarwiderspruch, der als begründet gewertet wird. 2. In Gewerbegebieten nach § 8 BauNVO 1977 sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten (hier: Diskothek mit überörtlichem Einzugsbereich) nicht allgemein zulässig. 3. In demselben Gewerbegebiet Ansässigen stehen gegen eine solche Diskothek auf Grund ihres Gebietsgewährleistungsanspruchs Abwehrrechte zum Schutz ihrer genehmigten Nutzung (Gewerbe oder betriebsbezogenes Wohnen) zu.«

Normenkette:

VwVfG § 48 Abs. 1 ; BauNVO (1977) § 8 ;

Gründe:

Der Antragsgegner hat hinreichende Gründe dargetan, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern ist.