OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.08.2002
10a D 83/00.NE
Normen:
BauGB § 1a Abs. 2 Nr. 2 ; BauGB § 1a Abs. 6 ; ForstG NRW § 39 Abs. 1 ; ForstG NRW § 43 Abs. 1 a ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 385
NuR 2003, 378
UPR 2003, 456

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.08.2002 (10a D 83/00.NE) - DRsp Nr. 2004/10021

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2002 - Aktenzeichen 10a D 83/00.NE

DRsp Nr. 2004/10021

»1. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer anderen Nutzungsart für eine vorhandene Waldfläche durch einen Bebauungsplan setzt die vorherige Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nicht voraus. Die Belange, deren Beachtung das Erfordernis einer Waldumwandlungsgenehmigung dient, sind im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu beachten. 2. Zur ordnungsgemäßen Abwägung hinsichtlich der Vermeidung und des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB

Normenkette:

BauGB § 1a Abs. 2 Nr. 2 ; BauGB § 1a Abs. 6 ; ForstG NRW § 39 Abs. 1 ; ForstG NRW § 43 Abs. 1 a ;

Gründe:

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

Der Normenkontrollantrag ist zwar zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. (wird ausgeführt)

Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.

Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensmängel des Bebauungsplanes sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden.

Der Bebauungsplan weist auch keine materiellen Mängel auf.