Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
Der Normenkontrollantrag ist zwar zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt gemäß §
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.
Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensmängel des Bebauungsplanes sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden.
Der Bebauungsplan weist auch keine materiellen Mängel auf.
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